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			dpa / news aktuell - ots, 21.01.2004  
			Kassen begrüßen medizinisch sinnvolle Zuzahlungsregelung für
			chronisch Kranke   
			Gemeinsame Presseerklärung der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände
			der Krankenkassen 
			 Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen 
			     
			   AOK-Bundesverband, Bonn 
			   BKK Bundesverband, Essen 
			   Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bergisch Gladbach 
			   See-Krankenkasse, Hamburg 
			   Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Kassel 
			   Bundesknappschaft, Bochum 
			   Verband der Angestellten-Krankenkassen e.V., Siegburg 
			   AEV - Arbeiter-Ersatzkassen-Verband e.V., Siegburg 
			    
			   Aus finanziellen Gründen wird kein Patient medizinisch notwendige Behandlungen ausfallen lassen müssen.
			Das ist nach Ansicht der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen das gute Ergebnis der heute vom Gemeinsamen
			Bundesausschuss beschlossenen Regelung, wer nach den Vorgaben des GMG schwerwiegend chronisch krank ist und deshalb
			jährlich maximal nur bis zu einem Prozent seines Bruttoeinkommens zuzahlen muss. Allerdings werde dieser sozial
			wie medizinisch sinnvolle Beschluss die Beitragssatzsenkungs-Spielräume der gesetzlichen Krankenkassen erheblich
			verringern. 
			    
			   Ein Patienten gilt nun als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal
			pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: 
			    
			   a)   Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel des SGB IX vor. 
			    
			   b)   Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 BVG vor oder eine Erwerbsminderung
			von mindestens 60%. 
			 
			   c)   Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung (ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung,
			Arzneimitteltherapie, Behandlungspflege, Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln) erforderlich, ohne die nach ärztlicher
			Einschätzung eine lebensbedrohliche Verschlimmerung, eine Verminderung der Lebenserwartung oder eine dauerhafte
			Beeinträchtigung der Lebensqualität aufgrund der ständig behandlungsbedürftigen Gesundheitsstörung
			zu erwarten ist. 
			    
			    
			   Fahrtkosten 
			   Weiter beschloss der Gemeinsame Bundesausschuss, dass bei Dialysebehandlung, onkologischer Strahlentherapie
			und onkologischer Chemotherapie aufgrund einer Ausnahmeregelung die Kassen weiter die Fahrtkosten zur ambulanten
			Behandlung übernehmen, abzüglich einer Eigenbeteiligung von maximal 10 % der Fahrtkosten, mindestens
			5 EUR, höchstens 10 EUR pro Fahrt. Diese Regelung gilt auch für Schwerbehinderte mit den Merkzeichen
			"AG", "BI", oder "H" bzw. der Einstufung in den Pflegestufen II oder III. Außerdem
			sollen Ärzte bei Erkrankungen, die von vergleichbarem Schweregrad sind, ebenfalls eine Fahrtkostenübernahme
			verordnen können, die dann aber vorher noch von der Krankenkasse zu genehmigen ist. 
			    
			   Diese Beschlüsse des Ausschusses sind noch vom BMGS zu genehmigen, bevor sie in Kraft treten können. 
			    
			    
			Pressekontakt: 
			 
			Federführend für die Veröffentlichung: 
			AOK-Bundesverband 
			Pressestelle 
			Kortrijker Straße 1 
			53177 Bonn 
			Telefon: 0228-843 309 
			Telefax: 0228-843 507 
			email: udo.barske@bv.aok.de
			  
			 
			 
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